أُحِلَّ لَكُمْ صَيْدُ الْبَحْرِ وَطَعَامُهُ مَتَاعًا لَكُمْ وَلِلسَّيَّارَةِ ۖ وَحُرِّمَ عَلَيْكُمْ صَيْدُ الْبَرِّ مَا دُمْتُمْ حُرُمًا ۗ وَاتَّقُوا اللَّهَ الَّذِي إِلَيْهِ تُحْشَرُونَ
Abu Rida
Der Fang aus dem Meer und sein Genuß sind euch als Versorgung für euch und für die Reisenden erlaubt, doch verwehrt ist (euch) das Wild des Landes, solange ihr pilgert. Und fürchtet Allah, vor Dem ihr versammelt werdet.
Bubenheim & Elyas
Erlaubt sind euch die Jagdtiere des Meeres und (all) das Eßbare aus ihm als Nießbrauch für euch und für die Reisenden; doch verboten ist euch die Jagd auf die Landtiere, solange ihr im Zustand der Pilgerweihe seid. Und fürchtet Allah, zu Dem ihr versammelt werdet.
Khoury
Erlaubt ist euch, die Tiere des Meeres zu jagen und sie zu essen zum Nutzen für euch und für die Reisenden, aber verboten ist euch, die Tiere des Festlandes zu jagen, während ihr im Weihezustand seid. Und fürchtet Gott, zu dem ihr versammelt werdet.
Zaidan
Für halal wurden euch der Meeresfang und sein Genuß erklärt - eine Versorgung für euch und für die Reisenden. Doch für haram wurde euch das Jagdwild des Festlandes erklärt, solange ihr im Ihram-Zustand seid. Und handelt Taqwa gemäß ALLAH gegenüber, zu Ihm ihr versammelt werdet.